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Umsatzsteuerliche Buchungen bei Dienstleistungskommissionen
[i]Eckert, Umsatzbesteuerung von Kommissionsgeschäften, BBK 2/2019 S. 62 NWB QAAAH-04852 Kommissionsgeschäfte sind – entgegen der zivilrechtlichen und ertragsteuerlichen Betrachtungsweise – umsatzsteuerrechtlich eigenständig zu beurteilen. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Umsatzbesteuerung von Sachverhalten zur Dienstleistungskommission und Hinweise zur zutreffenden Erfassung in der Buchführung. Betrifft das Kommissionsgeschäft eine Lieferung und keine sonstige Leistung, gelten die Regelungen zum Kommissionsgeschäft nach § 3 Abs. 3 UStG.
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I. Grundlagen der Dienstleistungskommission
1. Wesen des Kommissionsgeschäfts
[i]Eckert, Kommissionsgeschäft (Lieferung), Kontierungslexikon NWB SAAAG-44015 Sind an der Ausführung entgeltlicher Leistungen mehrere Unternehmer beteiligt, ist es oftmals nicht eindeutig, wer diese Leistungen tatsächlich ausgeführt hat bzw. wem diese Leistungen zuzurechnen sind. Grundsätzlich stellt das Umsatzsteuerrecht auf die zivilrechtliche Betrachtungsweise ab, d. h. der Umsatz ist demjenigen zuzurechnen, der aus dem Vertrag heraus berechtigt und verpflichtet ist. Ergänzend dazu ist bei der rechtlichen Würdigung darauf zu achten, in welchem Namen und/oder auf welche Rechnung die Beteiligten nach außen hin auftreten.
Neben dem klassischen Handeln im eigenen Namen und für eigene Rechnung und dem Handeln im fremden Namen und für fremde Rechnung sind bei einer Dienstleistungskommission die nachfolgenden Besonderheiten zu beachten.S. 1133
2. Zivilrechtliche Beurteilung
[i]Geschäft im eigenen Namen für fremde RechnungDas Kommissionsgeschäft ist die geschäftliche Betätigung eines Kaufmanns im eigenen Namen für fremde Rechnung. Die zivilrechtlichen Grundlagen sind in den §§ 383 bis 406 HGB geregelt. Der Kommissionär übernimmt es kommissionsmäßig, sonstige Leistungen im eigenen Namen, aber für Rechnung eines Dritten (Kommittenten) zu erbringen.
Rechtlich gesehen ist das Kommissionsgeschäft ein auf eine Geschäftsbesorgung i. S. des § 675 BGB gerichteter gegenseitiger Vertrag. Der Kommissionär hat nach § 396 HGB nach Ausführung des Umsatzgeschäfts einen Anspruch auf eine Provision und die Zahlung eines Aufwendungsersatzes.
3. Umsatzsteuerrechtliche Regelung
[i]Eckert, Sonstige Leistungen, Kontierungslexikon NWB FAAAG-44122 Dieser zivilrechtlichen Betrachtungsweise des § 675 BGB folgt das Umsatzsteuerrecht nicht: Nach § 3 Abs. 11 UStG wird zwischen den Beteiligten eine Leistungskette fingiert.
Eine Dienstleistungskommission liegt vor, wenn:
eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG erbracht wird,
ein Unternehmer in die Leistungserbringung eingebunden wird,
der eingebundene Unternehmer dabei in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung handelt.
Eine [i]Leistungseinkauf vs. Leistungsverkauf Dienstleistungskommission kann beim Einkauf einer sonstigen Leistung (Leistungseinkauf) sowie beim Verkauf einer sonstigen Leistung (Leistungsverkauf) vorliegen.
Die [i]Europarechtliche Vorgabe Aufspaltung eines Dienstleistungskommissionsgeschäfts in zwei gleichartige Leistungen zwischen Kommissionär und Kommittent bzw. Kommissionär und Dritten entspricht den Vorgaben in Art. 28 MwStSystRL und ist daher europaweit vorgeschrieben. Gleiches gilt für die Fiktion der Leistungskette in der Form, dass der Kommissionär (eingeschalteter Unternehmer) zum einen als Leistender und zum anderen als Leistungsempfänger zu betrachten ist.
Dienstleistungskommissionsgeschäfte i. S. des § 3 Abs. 11 bzw. § 3 Abs. 11a UStG betreffen ausschließlich sonstige Leistungen. Für Lieferungen gelten die (vergleichbaren) Regelungen des Kommissionsgeschäfts nach § 3 Abs. 3 UStG. S. 1134
II. Sonstige Besteuerungshinweise
[i]Wenning, Ortsbestimmung, Umsatzsteuer, infoCenter NWB DAAAA-41715 Die Leistungen innerhalb der Leistungskette werden bezüglich ihres Leistungsinhalts gleich beurteilt. Beide sonstigen Leistungen gelten als im selben Zeitpunkt erbracht. Darüber hinaus sind beide Leistungen jedoch gesondert nach den allgemeinen Vorschriften der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen; so können sich z. B. Unterschiede bei der Ortsbestimmung ergeben. Dies folgt aus den Vorschriften des § 3a UStG. Demnach ist die Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung davon abhängig, ob die Leistung an einen Unternehmer oder Nichtunternehmer erbracht wurde.