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Besteuerung von Reiseleistungen
Wahlrecht für Drittlands-Veranstalter bis 2026 verlängert
Die deutsche Finanzverwaltung vertritt seit 2021 die Auffassung, dass § 25 UStG nicht für die im Drittland ansässigen Erbringer von Reiseleistungen gilt. Eine Nichtbeanstandungsregelung, die den Drittländern ein Wahlrecht zwischen Margensteuer und Regelbesteuerung einräumt, wurde nunmehr bis Ende 2026 verlängert ().
I. Rückblick
Durch das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ vom wurde das System der Margenbesteuerung von Reiseleistungen gem. § 25 UStG auf das B2B-Geschäft ausgeweitet. Die Neuregelung sorgt seitdem für Unmut (weil geschäftliches Reisen aufgrund des Verlusts des Vorsteuerabzugs verteuert wird) und Verwirrung (weil zahlreiche Anwendungsfragen nicht oder nur unbefriedigend geklärt sind).
Für die im Drittland ansässigen Erbringer von Reiseleistungen hatte sich das BMF hingegen etwas Besonderes einfallen lassen, indem es diese durch Schreiben vom mit Wirkung ab dem kurzerhand von der Margensteuer ausnahm (vgl. Grambeck, USt direkt digital 4/2021 S. 17). Für Vorjahre wurde mittels einer Nichtbeanstandungsregelung Rechtsfrieden geschaff...