NWB Nr. 48 vom Seite 3497

Daran sollte es nicht scheitern

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Feststellung der Satzungsmäßigkeit, Bewirtungsbelege und mehr

Für gemeinnützige Organisationen ist die finanzamtliche Erteilung einer Bescheinigung nach § 60a AO von weitreichender praktischer Bedeutung. Denn damit sind sie berechtigt, Spenden als steuerbegünstigte Körperschaft entgegenzunehmen und zu bestätigen. Und ebendiese Feststellung ermöglicht es Spendern, ihre Spenden als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Eine Versagung der Feststellung nach § 60a AO kann somit gravierende Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation einer gemeinnützigen Körperschaft haben. Mittel der Wahl nach einer Ablehnung der Feststellung der Satzungsmäßigkeit durch das Finanzamt ist daher der einstweilige Rechtsschutz. Aber Vorsicht, hier steckt die Tücke im Detail. Um der Versagung der Bescheinigung nach § 60a AO prozessual wirksam entgegentreten zu können, ist nämlich in erster Linie der formal „richtige“ Rechtsschutz zu beschreiten. Ob dies nun die Aussetzung der Vollziehung oder die einstweilige Anordnung ist, kommt auf das mit dem konkreten Antrag verfolgte Ziel an. Damit Ihr zukünftiger Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz daran nicht scheitert, erläutern Göbel/Jahn auf die praktischen Fallstricke.

Ein Dauerbrenner bei Außenprüfungen ist die steuerliche Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass. Kein Wunder, liegt das Konfliktpotenzial schon in der Natur der Sache. Denn ob die Bewirtung betrieblich oder privat veranlasst ist, ist oft nicht eindeutig abzugrenzen. Immer wieder sind es aber auch die als Indiz für eine private Veranlassung interpretierten „formalen“ Unzulänglichkeiten des Bewirtungsbelegs, die zu Streitigkeiten führen. Mitte dieses Jahres nun hat die Finanzverwaltung in einem umfangreichen BMF-Schreiben ihre Anforderungen speziell an Bewirtungsbelege aktualisiert und damit ihr, noch aus dem Jahr 1994 stammendes bisheriges Schreiben ersetzt. Wie diese Anforderungen aussehen und welche spezifischen Erfordernisse an den Bewirtungsbeleg sowie die Bewirtungsrechnung gestellt werden, ob hier Stolperfallen lauern und wie diese gelöst werden können, stellt Hermes in seinem Praxisleitfaden auf dar. Denn an den an einen Bewirtungsbeleg gestellten Anforderungen sollte die steuerliche Anerkennung der Bewirtungsaufwendungen nicht scheitern.

Als natürliche Person oder als Einzelunternehmer auf Basis einer selbständigen Tätigkeit für andere Unternehmen tätig zu werden, wird aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht zunehmend schwieriger. Schon im Jahr 2019 hat das Bundessozialgericht die Voraussetzungen, die an eine selbständige Tätigkeit geknüpft werden, erheblich verschärft. Diese Rechtsprechung hat der 12. Senat im Jahr 2021 nun fortgesetzt. Kastenbauer gibt auf ein Update.

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Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2021 Seite 3497
NWB HAAAH-96000