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LSG Hessen 04.10.2021 L 5 R 337/20, NWB 48/2021 S. 3515

GRV | Verlust einer Anwartschaft nach Fristversäumnis

Eine besondere Härte wegen des Verlusts einer Anwartschaft i. S. von § 197 Abs. 3 SGB VI liegt nicht vor, wenn eine Anwartschaft mangels Erfüllung der Wartezeit für die begehrte Rente nie bestand. Für die Zeit ab dem schließt § 197 Abs. 3 SGB VI eine Zulassung zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge auf der Grundlage des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs aus. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch wird durch § 197 Abs. 3 SGB VI verdrängt.

Anmerkung:

Dem klagenden Mitglied im Versorgungswerk der Steuerberater in Hessen steht kein Anspruch zu, zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge für die Zeit vom zugelassen zu werden. Denn der Versicherte war jedenfalls nicht ohne sein Verschulden gehindert, die Zahlung von freiwilligen Beiträgen so rechtzeitig aufzunehmen, um bereits zum Altersrente für schwerbehinder...