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Die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für die geschäftliche Bewirtung
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 3534Eine geschäftliche Bewirtung geht in der Regel mit der Nahrungsaufnahme einher, sodass eine private (Mit-)Veranlassung nicht von der Hand zu weisen ist. An die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für Geschäftsessen werden daher umfassende Dokumentations- und Nachweisanforderungen gestellt. Durch den Bewirtungsbeleg soll die betriebliche Veranlassung zweifelsfrei festzustellen sein. Die Finanzverwaltung hat die Verwaltungsauffassung über die Anforderungen an Bewirtungsbelege zuletzt mit dem (BStBl 2021 I S. 908) konkretisiert.
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[i]Gesetzliche Vorgaben für die geschäftliche Bewirtung Grundlagen: Eine Bewirtung ist grundsätzlich jede Darreichung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr. Die Aufwendungen für betrieblich veranlasste, geschäftliche Bewirtungen unterliegen einem Abzugsverbot von 30 %. Die verbleibenden Aufwendungen dürfen gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG in Höhe von 70 % der angemessenen Kosten abgezogen werden. Der Bewirtende hat hierfür Angaben über Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung [i]Tetzlaff, Bewirtung im Steuerrecht, Grundlagen, NWB OAAAG-53901 sowie Höhe der Aufwendungen zu machen. Im Falle einer Gaststättenbewirtung reduzieren sich die erforderlichen Angaben auf die Teilnehmer und d...