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BBK Nr. 3 vom Seite 149

Der Vordruck zur Einnahmen-Überschussrechnung 2020 plus Anlage Corona-Hilfen

Ausfülltipps und Checkliste für die Buchführung

Rüdiger Happe

Auch [i]BMF, Schreiben v. 16.9.2020 - IV C 6 - S 2142/19/10003 :011 NWB DAAAH-58601 für das Jahr 2020 hat das BMF wieder einen neuen Vordruck zur Einnahmen-Überschussrechnung bekannt gegeben. Der folgende Beitrag soll eine Hilfestellung beim Ausfüllen des Vordrucks sein. Wiederum beinhaltet der Beitrag eine aktualisierte Checkliste am Ende des Beitrags, mit der die richtigen Zeilen im Vordruck schneller gefunden werden können. Durch die zugehörigen Kennziffern und Sachbereiche ist die Checkliste taxonomie-konform. Darüber hinaus enthält der Beitrag Hinweise zur neuen Anlage Corona-Hilfen, die verpflichtend zusätzlich abzugeben ist.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Inhaltliche und technische Anforderungen

Unternehmer, [i]Pflicht zur elektronischen Übermittlungdie nicht verpflichtet sind, eine Bilanz zu erstellen, oder die nicht freiwillig bilanzieren, können ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Überschussrechnung) ermitteln. Die mit der Einkommensteuererklärung einzureichende Anlage EÜR und die ergänzenden Vordrucke sind nach § 60 Abs. 4 EStDV zwingend elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Die Übermittlung ist nach § 87a Abs. 6 AO nur mit elektronischer Authentifizierung zulässig.

Hinweis:

Für jeden Betrieb ist jeweils eine separate Einnahmen-Überschussrechnung zu erstellen.

Auch [i]Happe, Einnahmen-Überschussrechnung, infoCenter NWB JAAAB-14429 Personengesellschaften (z. B. GbR oder KG) müssen die Anlage EÜR für den gesamthänderischen Bereich elektronisch übermitteln. Dies gilt auch für Sonder- und Ergänzungsrechnungen von Personengesellschaften (Ermittlungen der Sonderbetriebseinnahmen – Anlage SE – und Sonderbetriebsausgaben sowie die Ergänzungsrechnungen – Anlage ER) und die Schuldzinsenermittlungen nach § 4 Abs. 4a EStG, soweit diese erforderlich sind. S. 150

Hinweis:

Neu im Jahr 2020 ist die Anlage Corona-Hilfen. Diese ergänzt die Anlagen G, L und/oder S der Einkommensteuererklärung. Die Anlage Corona-Hilfen muss zusätzlich abgegeben werden, unabhängig davon, ob in den jeweiligen Gewinnermittlungen Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbare Zuschüsse als steuerpflichtige Betriebseinnahmen enthalten sind.

II. Ausnahmetatbestände und Erleichterungen

Auf [i]Ausnahmen von der elektronischen ÜbermittlungspflichtAntrag kann das Finanzamt in Härtefällen gem. § 150 Abs. 8 AO auf die Übermittlung der standardisierten Einnahmen-Überschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. Für die Einnahmen-Überschussrechnung ist in diesen Fällen immer der Vordruck Anlage EÜR ggf. mit weiteren Anlagen zu verwenden.

Dem [i]VoraussetzungenAntrag ist nach § 150 Abs. 8 AO zu entsprechen, wenn eine Erklärungsabgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.

Der [i]Befreiungsantrag muss jährlich neu gestellt werden! BFH hat dazu klargestellt, dass die Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung durch Datenfernübertragung gem. § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG wirtschaftlich unzumutbar ist, wenn der finanzielle Aufwand für die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer Datenfernübertragungsmöglichkeit in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu den Einkünften nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG steht. Der Antrag auf Befreiung wegen unbilliger Härten nach § 25 Abs. 4 Satz 2 EStG i. V. mit § 150 Abs. 8 AO bezieht sich aber nur auf den jeweiligen Veranlagungszeitraum. Er ist damit jährlich erneut zu stellen.

Hinweis:

Bei Einnahmen aus selbständiger Arbeit von nur 14.534 € ging der BFH von einer einem Kleinstbetrieb vergleichbaren Situation aus. Die elektronische Erklärungsabgabe konnte daher nicht rechtmäßig angeordnet werden. Es ist in vergleichbaren Fällen zu empfehlen, einen Antrag nach § 150 Abs. 8 AO zu stellen und die Befreiung von der elektronischen Erklärungsabgabe unter Hinweis auf die BFH-Rechtsprechung zu beantragen.

Darüber [i]Happe, Erleichterungen bei der Abgabe der Einnahmen-Überschussrechnung 2017, BBK 14/2018 S. 662 NWB KAAAG-88732 hinaus ist in bestimmten Ausnahmefällen die Abgabe der Anlage EÜR nicht oder nicht auf elektronischem Wege erforderlich. Im Ergebnis werden folgende Erleichterungen gewährt:

III. Vordrucksarten

Für [i]Happe, Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG, Grundlagen NWB KAAAE-23480 die Einnahmen-Überschussrechnung stehen folgende Formulare zur Verfügung:

1. Allgemeine Vordrucke


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anlage EÜR:
Hauptvordruck zur Gewinnermittlung.
Anlage AVEÜR:
Anlageverzeichnis und Übersicht über Absetzung für Abnutzung für das Anlagevermögen.
Anlage SZ:
Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen für Einzelunternehmen. Die Anlage SZ ist der Erklärung beizufügen, wenn die geltend gemachten Schuldzinsen den Betrag von 2.050 € übersteigen (ausgenommen Zinsen zur Finanzierung des Anlagevermögens).
Anlage Corona-Hilfen:
Summe der steuerpflichtigen Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbare Zuschüsse.

2. Zusätzliche Vordrucke für Personengesellschaften


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anlage AVSE:
Verzeichnis der Wirtschaftsgüter, die im Eigentum eines einzelnen Gesellschafters stehen (Sonderbetriebsvermögen).
Anlage ER:
Korrekturen zu Wertansätzen der Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens, die einzelne Gesellschafter betreffen.
Anlage SE:
Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben eines Gesellschafters.

Die Anlagen AVSE, ER und SE sind nur bei Bedarf einzureichen.

IV. Eintragungen im Hauptvordruck (Anlage EÜR)

Der Hauptvordruck gliedert sich in den allgemeinen Teil und drei Bereiche zur Erfassung des Zahlenwerks.

1. Allgemeiner Teil

Im [i]Formulare: Einkommensteuer 2020, Anlage EÜR 2020 NWB IAAAH-67544 allgemeinen Teil sind die grundlegenden Daten anzugeben. Dazu gehören der Name (Zeilen 1 und 2), die Steuernummer (Zeile 3), die Art und Rechtsform des Betriebs (Zeilen 4 und 5). Außerdem ist die Einkunftsart durch eine Schlüsselzahl (Land- und Forstwirtschaft = 1, Gewerbebetrieb = 2, Selbständige Arbeit = 3) in Zeile 7 einzutragen.

In Zeile 8 muss die Betriebsinhaberschaft erklärt werden. Wird die Erklärung im Zusammenhang mit einer Steuererklärung von Ehegatten abgegeben und ist die Ehefrau/Person B (Ehegatte B/Lebenspartner[in] B) der Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin, gehört in das Eingabefeld eine „2“. Sind beide Ehegatten/Lebenspartner[innen] Betriebsinhaber, ist eine „3“ einzutragen. In allen anderen Fällen ist eine „1“ die richtige Eintragung.