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BBK Nr. 14 vom Seite 662

Erleichterungen bei der Abgabe der Einnahmen-Überschussrechnung 2017

Ausnahmetatbestände und Härtefallregelung

Rüdiger Happe

[i]Happe, Der Vordruck zur Einnahmen-Überschussrechnung für 2017, BBK 3/2018 S. 114 NWB ZAAAG-71256 Bereits seit 2005 ist der Vordruck „Einnahmen-Überschussrechnung – EÜR (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG)“ verpflichtend für Einnahmen-Überschussrechner in Gebrauch. Allerdings hatte es das BMF in der Vergangenheit nicht beanstandet, wenn Unternehmer mit geringeren Betriebseinnahmen eine formlose Einnahmen-Überschussrechnung abgaben. Doch diese Vereinfachungsregelung gilt nicht mehr. Nichtsdestotrotz gibt es Ausnahmen für einige Fälle. Diese hat die Finanzverwaltung durch eine ESt-Kurzinfo der OFD Nordrhein-Westfalen bekannt gegeben.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Rechtliche Grundlagen

[i]Happe, Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG, Grundlagen NWB KAAAE-23480 Im Jahr 2004 wurde durch eine Änderung der EStDV bestimmt, dass Steuerpflichtige erstmals für das Wirtschaftsjahr, das nach dem beginnt, eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgeben müssen, wenn der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird (§ 60 Abs. 4 i. V. mit § 84 Abs. 3c EStDV). In der Vergangenheit hatte das BMF es aber nicht beanstandet, wenn anstelle dieses Vordrucks der Steuererklärung eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wurde. Voraussetzung war, dass die Betriebseinnahmen für den Betrieb unter der Grenze von 17.500 € lagen.

[i]Pflicht zur elektronischen Übermittlung ab 2011 Im J...