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WP Praxis Nr. 8 vom Seite 238

Zunehmende Digitalisierung in der Prüfungsabwicklung

Geänderte Anforderungen an die Qualitätskontrolle

WP/StB Prof. Dr. Hanns Robby Skopp

Abschlussprüfer sehen sich im Rahmen gesetzlicher Jahresabschlussprüfungen zunehmend komplexer werdenden IT-Systemen – meist in der Form von ERP-Systemen – gegenüber. Das Verständnis dieser Systeme gehört zum Verstehen der Unternehmensprozesse des Mandanten. Gleichzeitig sieht die bisherige Ausbildung der Wirtschaftsprüfer keine vertieften IT-Kenntnisse vor, so dass diese im Rahmen von Fortbildungen oder durch den Einsatz von Spezialisten sichergestellt werden müssen, um ein richtiges Prüfungsurteil abgeben zu können. Dieses Prüfungsurteil steht im Rahmen der Qualitätskontrolle erneut auf dem Prüfstand, da der Prüfer für Qualitätskontrolle das Prüfungsurteil und dessen Dokumentation einer Überprüfung unterzieht. Dementsprechend werden auch von ihm angemessene Kenntnisse der IT-Sachverhalte vorausgesetzt, um ein angemessenes Urteil abgeben zu können.

Geißler, Digitaler Datenzugriff, infoCenter NWB XAAAB-26807

Kernaussagen
  • Durch die Entwicklung automatisierter Assistenzsysteme entstehen weitere Herausforderungen im Berufsstand.

  • In der Praxis werden IT-Systeme vielfach als nicht komplexe Systeme bezeichnet, obwohl eine Vielzahl von Schnittstellen vorhanden ist. Eine falsche Kategorisierung führt zu nicht vollständigen Prüfungshandlungen und -ergebnissen, bspw. bei ERP-Systemen.

  • Auch Prüfer für Qualitätskontrolle sollten über angemessene Kenntnisse im IT-Bereich verfügen, um eine sichere Beurteilung der IT-bezogenen Sachverhalte zu gewährleisten.

I. Bedeutung und Aktualität des Themas

Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die gesetzliche Abschlussprüfungen bei prüfungspflichtigen Unternehmen i. S. von § 316 Abs. 1 Satz 1 HGB durchführen, die keine Unternehmen von öffentlichem Interesse (public interest entity ? PIE) sind, unterliegen dem System der Qualitätskontrolle gem. § 57a Abs. 1 Satz 1 WPO.

Die Qualitätskontrolle dient gem. § 57a Abs. 2 Satz 1 WPO der Überwachung, ob die Regelungen zur Qualitätssicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der Berufssatzung insgesamt und bei der Durchführung einzelner Aufträge eingehalten werden. Dabei wird gem. § 57a Abs. 3 Satz 1 WPO die Qualitätskontrolle durch bei der Wirtschaftsprüferkammer registrierte Berufsangehörige oder durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchgeführt. Diese werden als Prüfer für Qualitätskontrolle (PfQK) bezeichnet. Dabei richtet das Gesetz die in § 57a Abs. 3 Satz 2 WPO formulierten Mindestanforderungen an PfQK.

Seit den 1980er-Jahren hat die IT entscheidend zu einer Änderung der Wirtschaft beigetragen. Einerseits die Einführung des Personal Computers (PC), andererseits das Internet veränderten die Prozesse im Unternehmen entscheidend. Begriffe wie „Digitalisierung“, „Industrie 4.0“, „Cloud“ und „disruptive Geschäftsmodelle“ prägen den unternehmerischen Alltag. Prüfungspflichtige Unternehmen nutzen in der Regel zur Unterstützung der Unternehmensprozesse umfängliche IT-Lösungen, meist in Form von Enterprise-Resource-Planning-Systemen (ERP-Systemen) . Diese bilden regelmäßig alle wesentlichen Unternehmensprozesse ab und sind damit zentrales Instrument der Unternehmenssteuerung. Die Prozesse werden in umfänglichen Datenbanken archiviert und dienen in Form digitaler Geschäftsvorfälle dem rechnungslegungsbezogenen Nachweis der unternehmerischen Tätigkeit.

Aktuell erfüllen damit zunehmend digitale Speicher die handelsrechtliche Archivierungsfunktion des § 257 HGB; die S. 239Belegfunktion in Papierform nimmt immer weiter ab. IT-Outsourcing , Cloud-Computing und umfänglicher Nachrichtenaustausch auf elektronischem Wege sowie die Notwendigkeit der Absicherung treiben die Komplexität des Themenbereichs schnell voran.

Hinzu kommen umfängliche rechtliche Rahmenbedingungen , insbesondere das Datenschutzrecht (DSGVO), die es zu beachten gilt.

Vor dem Hintergrund dieser Herausforderung sehen sich Abschlussprüfer zunehmend gezwungen, sich