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WP Praxis Nr. 5 vom Seite 162

Hinweise der KfQK zur Durchführung und Dokumentation sowie zur Berichterstattung über eine Qualitätskontrolle

Der fast unbemerkte Abgesang des IDW PS 140

WP/StB Dr. Reiner Deussen

Mit den Änderungen der Satzung für Qualitätskontrolle vom 4. Dezember 2019 , dem neuen Hinweis zur Durchführung und Dokumentation einer Qualitätskontrolle vom und der Überarbeitung des Hinweises zur Berichterstattung über eine Qualitätskontrolle vom gerät der IDW PS 140 fast in die Bedeutungslosigkeit.

Deussen/Skopp, Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüfung, 2020, NWB NAAAH-51817

Kernaussagen
  • Mit der geänderten SaQK und den neuen Hinweisen der KfQK wird die Relevanz des IDW PS 140 deutlich herabgesetzt. Die KfQK macht damit auch deutlich, dass die WPK für das Verfahren der Qualitätskontrolle verantwortlich zeichnet.

  • Die Hinweise sind für alle Berufsangehörigen, die gesetzliche Abschlussprüfungen oder Prüfungen, die durch die BaFin beauftragt wurden, durchführen, von Bedeutung.

  • Die Anforderungen, die an die Durchführung und Dokumentation einer Qualitätskontrolle an den PfQK gestellt werden, gelten in gleicher Weise auch für das interne Nachschausystem der Wirtschaftsprüfer-Praxis.

I. Zusammenhang von WPO, SaQK, Hinweisen der KfQK und berufsständischen Verlautbarungen

Für das Verständnis des Systems der Qualitätskontrolle ist es bedeutend, das Zusammenwirken der Vorschriften der WPO, der Satzung für Qualitätskontrolle (SaQK), der Hinweise der Kommission für Qualitätskontrolle (KfQK) sowie der Stellungnahmen der Berufsorganisationen zu verstehen. Nicht selten entsteht der Eindruck, dass viele Sachverhalte mehrfach geregelt werden.

Die WPO regelt das Qualitätskontrollverfahren in den §§ 57a bis 57h, 59a WPO. Die SaQK wird durch die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) erlassen und durch den Beirat der WPK beschlossen. Die entsprechende Satzungsermächtigung ergibt sich aus § 57c WPO. Die SaQK hat Gesetzescharakter und ist daher zwingend zu beachten.

Anders verhält es sich bei Verlautbarungen des IDW (z. B. IDW PS 140) oder wp.net und den Hinweisen der KfQK. Diese haben keine Gesetzeskraft, ihre Anwendung wirkt jedoch exkulpierend.

Die KfQK hat den gesetzlichen Auftrag, die Qualität der Abschlussprüfungen zu überwachen. Mit ihren Hinweisen legt sie Standards fest, um diesen Auftrag zu erfüllen. Die KfQK macht von ihren Rechten nach § 15 SaQK (Teilnahme an der Qualitätskontrolle), § 26 Abs. 1 Satz 4 SaQK (Anforderung von Unterlagen) und § 29 SaQK (Aufsicht des Prüfers für Qualitätskontrolle durch die KfQK) zur Durchsetzung ihres gesetzlichen Auftrags Gebrauch. Die Beachtung der Hinweise ist daher dringend zu empfehlen. Bei dem Versuch der KfQK, ihren gesetzlichen Auftrag zu erfüllen, sollten die Prüfer für Qualitätskontrolle (PfQK) nicht unnötig dagegenhalten. Wenn diese Aufgaben von der WPK an die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) abgegeben werden müssten, würde die Arbeit für die PfQK sicher nicht interessanter, sofern es überhaupt noch PfQK geben würde.

II. Änderung der SaQK

Die SaQK regelt die Durchführung von Qualitätskontrollen und ist wie folgt unterteilt: