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Gewerbesteuer-Rückstellung
I. Grundsätzliches
Jeder Kaufmann ist nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung verpflichtet, Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden (§ 249 Abs. 1 HGB, R 31c Abs. 1 EStR). Sie nehmen künftige Risiken vorweg und werden gewinnmindernd auf der Passivseite der Bilanz eingestellt. Nach R 31c Abs. 2 EStR ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten u. a. dann zu bilden, wenn
es sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung handelt,
die Verpflichtung vor dem Bilanzstichtag verursacht ist und
mit einer Inanspruchnahme ernsthaft zu rechnen ist.
Da für ungewisse Verbindlichkeiten ein handelsrechtliches Passivierungsgebot (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) besteht, gilt dies aufgrund der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz auch für die Steuerbilanz. Ein Wahlrecht für den Kaufmann besteht insoweit nicht.
Ein typisches Beispiel für eine ungewisse Verbindlichkeit, bei der lediglich die Höhe ungewiss ist, ist die GewSt-Abschlusszahlung für das abgelaufene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr). Die Ungewissheit ergibt sich vor allem dadurch, dass die GewSt einerseits von der Höhe des Gewinns abhängig ist, sie sich jedoch andererseits als abzugsfähige BA noch gewinnmindernd auswirkt.