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NWB Nr. 18 vom Seite 1321 Fach 4 Seite 4701

Körperschaftsteuererklärung 2002

von Amtsrat Bernd Brimmer, Köln/Berlin

I. Allgemeine Hinweise zur Veranlagung 2002

1. Erklärungsfrist (§ 31 KStG)

Die nach § 31 KStG abzugebenden Erklärungen zur KSt für das Jahr 2002 einschließlich der Erklärungen zu den Feststellungen nach den §§ 27, 28, 37 und 38 KStG, die Erklärung zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sowie für die Zerlegung der KSt sind nach den gleichlautenden Erlassen der obersten FinBeh der Länder über Steuererklärungsfristen v. (BStBl 2003 I S. 67, NWB EN-Nr. 1/2003) grundsätzlich bis zum beim FA abzugeben. Für Stpfl., die den Gewinn aus LuF nach einem vom Kj abweichenden Wj ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluss des Wj 2002/2003 folgt. Steuerberater und Buchstellen von Körperschaften haben die übliche allgemeine Fristverlängerung bis zum mit der weiteren Verlängerungsmöglichkeit im vereinfachten Verfahren bis spätestens zum . Eine Verlängerung darüber hinaus ist nur in zwingenden Ausnahmefällen aufgrund von Einzelanträgen vorgesehen.

2. Form der Steuererklärungsvordrucke, letztmalige Feststellung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals

Im Kj 2002 gilt für alle Körperschaften das sog. Halbeinkünfteverfahren. Die FinVerw hält daher - anders als im Vorjahr - nur e...