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NWB Nr. 15 vom Seite 1181 Fach 4 Seite 3989

Körperschaftsteuererklärung 1993

von Rechtsanwalt Steuerberater Dr. Joachim Lange, Dortmund

I. Änderungen des KStG 1991

Das KStG 1991 ist 1993 durch das StandOG v. und das StMBG v. in zahlreichen Bestimmungen geändert worden; hierüber ist in NWB F. 4 S. 3957 ff., 3971 ff. und S. 3975 ff. berichtet worden. Die wichtigsten Neuerungen sind die §§ 8a (Gesellschafter-Fremdfinanzierung) und 8b KStG (Beteiligung an ausländischen Gesellschaften). Schließlich ist das KStG erneut durch Art. 5 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze v. (BGBl I S. 142) geändert worden. Es handelt sich um eine Neufassung des § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG betr. Berufsverbände und des § 9 KStG betr. ”Abziehbare Aufwendungen”. Die bisherige Fassung des § 9 Nr. 3 KStG ist nach § 54 Abs. 7 KStG i. d. F. des Parteiengesetzes letztmals für den VZ 1993 anzuwenden.

II. Anrechnungsverfahren

1. Erstmalige Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals § 47 KStG

Nach Abschn. 104 KStR kann von einer Veranlagung zur KSt und von einer gesonderten Feststellung nach § 47 KStG abgesehen werden, wenn das Einkommen offensichtlich 1 000 DM nicht übersteigt. Hat eine solche kleine Körperschaft, z. B. wegen einer Gewinnausschüttung, ihr vEK erstmals zu gliedern, richtet sich die Zuordnung der Vermögensmehrungen zu den Teilbeträgen nicht nach § 30 Abs. 3 KStG, weil in der Vergangenheit lediglich aus Billigkeitsgründen auf die ge...