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Körperschaftsteuererklärung 2003
I. Allgemeine Hinweise zur Veranlagung 2003
1. Erklärungsfrist (§ 31 KStG)
Die nach § 31 KStG abzugebenden Erklärungen zur KSt für das Jahr 2003 einschließlich der Erklärungen zu den Feststellungen nach den §§ 27, 28, 37 und 38 KStG, die Erklärung zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sowie für die Zerlegung der KSt sind nach den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder über Steuererklärungsfristen v. (BStBl 2004 I S. 60) grundsätzlich bis zum beim FA abzugeben. Für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kj abweichenden Wj ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluss des Wj 2003/2004 folgt. Steuerberater und Buchstellen von Körperschaften haben die übliche allgemeine Fristverlängerung bis zum mit der weiteren Verlängerungsmöglichkeit im vereinfachten Verfahren bis spätestens zum . Eine Verlängerung darüber hinaus ist nur in zwingenden Ausnahmefällen aufgrund von Einzelanträgen vorgesehen.
2. Form der Steuererklärungsvordrucke, letztmalige Feststellung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals
Im Kj 2...