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Wohneigentumsförderung bei Anbau eines Carports bzw. eines Abstellraums
- (BStBl II S. 360) -
I. Sachverhalt und Problemstellung
Die für das Streitjahr 1988 zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Stpfl. sind Eigentümer eines mit einem eigengenutzten Einfamilienhaus bebauten Grundstücks. Auf diesem Grundstück errichteten sie 1988 einen überdachten PkwEinstellplatz (Carport) mit angrenzendem Abstellraum (Herstellungskosten 10 263 DM). Der Carport grenzt mit einer Seite an den Abstellraum, mit einer anderen an die Hauswand und ist auf zwei Seiten offen. Im Zusammenhang damit gestalteten die Stpfl. mit einem Aufwand von 32 307 DM die Außenanlagen um. Gleichzeitig begannen sie den erst 1990 fertiggestellten Ausbau der bisherigen Garage als Arbeitszimmer (Aufwendungen 1988: 4 235 DM).
Problematisch war, ob die Stpfl. für diese Aufwendungen einen Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 2 EStG und das Baukindergeld nach § 34f EStG erhalten. FG und BFH verneinten diese Frage.
II. Entscheidungsgründe
1. Ausbau und Erweiterung nur bei Schaffen vollwertigen Wohnraums
Für die Begriffe ”Ausbauten” und ”Erweiterungen” gelten die Begriffsbestimmungen des II. WoBauG (, DB S. 2509, unter Bestätigung von Nds. EFG S. 1091; Graf/O...