Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 7 vom Seite 495 Fach 3 Seite 9625

Abgrenzung und Abzug von Erhaltungsaufwand bei Gebäuden im Privatvermögen

von Ministerialrat Dr. Gerd Stuhrmann, Bonn/Köln

I. Steuerrechtliche Behandlung von Herstellungs-/Anschaffungskosten

1. Anschaffungskosten/Herstellungskosten

Bei Gebäuden, die im Rahmen einer Einkunftsart genutzt werden, ist der Unterschied zwischen den Anschaffungskosten des Grundstücks, den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes und dem Erhaltungsaufwand von erheblicher stl. Bedeutung. Dieser Unterschied wirkt sich auch bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnungen aus.

Soweit die Aufwendungen des Stpfl. auf die Anschaffung eines Grundstücks entfallen, ergeben sich bei zum Privatvermögen gehörenden vermieteten Grundstücken keine Auswirkungen. Anschaffungskosten eines Grundstücks sind, soweit nicht der Tatbestand des § 23 Abs. 1 EStG eingreift, estl. ohne Bedeutung. Handelt es sich um ein Grundstück, das mit einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus bebaut ist oder wird, können die Anschaffungskosten des Grundstücks zur Hälfte in die Bemessungsgrundlage für die Steuervergünstigung des § 10e Abs. 1 EStG einbezogen werden, das EigZulG bezieht die vollen Anschaffungskosten des Grund und Bodens in die Bemessungsgrundlage ein (§ 8 EigZulG).

Herstellungskosten eines Gebäudes können im Rahmen der linearen AfA nach § 7 Abs. 4 EStG oder der degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 EStG abgezogen werden. Anschaffung...BStBl 1983 II S. 410BStBl II S. 934