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NWB Nr. 24 vom Seite 2179 Fach 3c Seite 5209

ABC: H 4 . Heizungsanlagen/Ölheizung/Fernheizung

EStG §§ 4, 5, 7, 9, 21

I. Allgemeines

Heizungsanlagen sind im Regelfall unselbständige Bestandteile eines Gebäudes, gleichgültig, ob es sich um ein Betriebsgebäude oder um ein Privatgebäude handelt ( BStBl 1974 II 132; BStBl 1982 II 782; H 13 Abs. 5 EStH 1998; gleichlaut. Ländererl. BStBl 1992 I 342 Tz. 30). Die zu aktivierenden HK können deshalb nur einheitlich zusammen mit dem Gebäude abgeschrieben werden (s. a. BStBl 1974 II 479). Eine gesonderte AfA für die Anlagen ist unzulässig. S. a. -> Absetzungen für Abnutzung VII 1c. Selbständiger Gebäudeteil ist eine Heizungsanlage nur, wenn sie Scheinbestandteil oder Betriebsvorrichtung ( BStBl 1975 II 689; BFH/NV 1997, 518; gleichlaut. Ländererlaß v. a. a. O.) oder Mietereinbau ist.

II. Umstellung von Heizungsanlagen

Die Kosten der Umstellung einer Heizungsanlage sind -> Erhaltungsaufwand, und zwar auch dann, wenn die ersetzte Feuerungsanlage technisch noch funktionsfähig war ( BStBl 1977 II 281; BFH/NV 1995, 869). Nach der neueren Rspr. ist nicht auf die Veränderung oder Verbesserung der Heizungsanlage als solche, sondern allein auf die Veränderung oder Verbesserung des Gebäudes abzustellen. Ob eine neue Anlage für sich allein gesehen die gleiche Beschaffenheit aufwe...