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Änderungen der Vollverzinsung aufgrund des Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetzes
Allgemeine Erläuterungen zur Vollverzinsung nach § 233a AO und zu den Anweisungen der Finanzverwaltung enthält der Beitrag in NWB F. 2 S. 6011 ff.
Im Rahmen des StMBG v. wurde u. a. § 233a AO geändert. Von besonderer Bedeutung ist die Neufassung des § 233a Abs. 2 Satz 3 AO, wonach der Zinslauf nicht mehr mit der Fälligkeit der Nachforderung oder Erstattung endet, sondern mit der Wirksamkeit der Steuerfestsetzung. Daneben wurde die Änderungsnorm des § 233a Abs. 5 Satz 1 AO klarer gefaßt.
I. Zeitlicher Anwendungsbereich der Änderungen
Die neue Regelung des § 233a Abs. 2 Satz 3 AO gilt in allen Fällen, in denen Zinsen nach dem festgesetzt werden, unabhängig davon, für welchen Zeitraum die Zinsen berechnet werden (Art. 97 § 15 Abs. 5 EGAO). Die neue Fassung des § 233a Abs. 5 Satz 1 AO gilt in allen Fällen, in denen eine Steuerfestsetzung nach dem aufgehoben, geändert oder nach § 129 AO berichtigt wird (Art. 97 § 15 Abs. 6 EGAO).
II. Zinslauf
Der Zinslauf beginnt nach § 233a Abs. 2 Satz 1 AO grds. 15 Monate nach Ablauf des Kj, in dem die Steuer entstanden ist (Karenzzeit), und endet mit der Wirksamkeit der Steuerfestsetzung, spätestens jedoch vier Jahre nach seinem Beginn (§ 233a Abs. 2 Satz 3 AO). Bei Steuerfestsetzung durch Steuerbescheid endet der Zinslauf deshalb am Tag der Bekanntgabe des Steuerbescheids (§ 124 Abs. 1 Satz 1 ...