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Vollverzinsung bei offenen Gewinnausschüttungen
- (BStBl II S. 714) -
Bei Einführung der Vollverzinsung nach § 233a AO im Rahmen der Steuerreform 1990 hatte der Gesetzgeber nicht danach unterschieden, inwieweit die festgesetzte und zu verzinsende Steuer von nach ihrer abstrakten Entstehung eingetretenen ”rückwirkenden” Umständen beeinflußt wurde. Dennoch wurde in Literatur und Rspr. teilweise die Auffassung vertreten, daß bei Eintritt eines rückwirkenden Ereignisses der Unterschiedsbetrag zwischen der ursprünglich entstandenen und der rückwirkend entstehenden Steuerschuld nicht ”rückwirkend” zu verzinsen sei (vgl. dazu BFHE 175, 516, m. w. N.). In seinem Urt. v. hat sich der I. Senat des BFH für die Verzinsung nach § 233a AO i. d. F. vor der Änderung durch das JStG 1997 der von der FinVerw und der Mehrheit der Kommentatoren vertretenen Rechtsauffassung angeschlossen. Er hat sich dabei bemerkenswerterweise aber auch zur Rechtslage nach § 233a AO n. F. geäußert.
I. Sachverhalt des Streitfalls
Das FA hatte mit Steuerbescheid vom die KSt für 1989 auf 56 631 DM festgesetzt. Dabei hatte es eine am beschlossene offene Gewinnausschüttung für 1989 von 100...