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Änderung des AO-Anwendungserlasses
1. Entstehung von Steuererstattungsansprüchen; Abtretung im Falle des Verlustrücktrags
Nach § 46 AO können die Ansprüche auf Erstattung von Steuern abgetreten, gepfändet oder verpfändet werden. Dabei ist unerheblich, worauf der Erstattungsanspruch zurückzuführen ist. Eine Abtretung, Pfändung oder Verpfändung ist daher auch möglich, wenn ein ESt-Bescheid wegen des in einem späteren VZ entstandenen, nicht ausgeglichenen Verlusts nach § 10d Abs. 1 EStG geändert wird (Verlustrücktrag). Allerdings stellt sich die Frage, wann der Erstattungsanspruch entstanden ist. Denn nach § 46 Abs. 2 AO wird die Abtretung oder Verpfändung von Steuererstattungsansprüchen erst und nur dann wirksam, wenn sie der Gläubiger der zuständigen FinBeh nach Entstehung des Anspruchs anzeigt. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung dürfen gleichermaßen nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist. Der BFH hat diese Frage im Urt. v. - VII R 104/98, BStBl 2000 II S. 491, nun dahingehend beantwortet, dass der auf einem Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG beruhende Erstattungsanspruch erst mit Ablauf des Verlustentstehungsjahrs entsteht.
Der auf einem Verlustrücktrag beruhende Erstattungsanspruch...