E 2001/497/EG Artikel 5

Artikel 5 [1]

Die Kommission bewertet drei Jahre, nachdem sie den Mitgliedstaaten diese Entscheidung und etwaige Änderungen an dieser Entscheidung bekannt gegeben hat, ihre Durchführung anhand der verfügbaren Informationen. Sie unterrichtet den durch Artikel 31 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzten Ausschuss über ihre Feststellungen. Sie fügt sämtliche Belege bei, die für die Beurteilung der Angemessenheit der Standardvertragsklauseln des Anhangs von Bedeutung sein könnten, sowie etwaige Belege dafür, dass die Entscheidung in diskriminierender Weise angewandt wird.

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YAAAG-90634

1Anm. d. Red.: Art. 5 i. d. F. der Entscheidung v. 27.12.2004 (ABl Nr. L 385 S. 74) mit Wirkung v. 1.4.2005.