E 2001/497/EG Artikel 3

Artikel 3

Im Rahmen dieser Entscheidung

  1. gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 95/46/EG;

  2. bezeichnet der Begriff „besondere Kategorien personenbezogener Daten“ die in Artikel 8 der Richtlinie genannten Daten;

  3. bezeichnet der Begriff „Kontrollstelle“ die in Artikel 28 der Richtlinie genannte Stelle;

  4. bezeichnet der Begriff „Datenexporteur“ den für die Verarbeitung Verantwortlichen, der die personenbezogenen Daten übermittelt;

  5. bezeichnet der Begriff „Datenimporteur“ den für die Verarbeitung Verantwortlichen, der sich bereit erklärt, vom Datenexporteur personenbezogene Daten für die weitere Verarbeitung gemäß den Bestimmungen dieser Entscheidung entgegenzunehmen.

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YAAAG-90634