Artikel 3
Im Rahmen dieser Entscheidung
gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 95/46/EG;
bezeichnet der Begriff „besondere Kategorien personenbezogener Daten“ die in Artikel 8 der Richtlinie genannten Daten;
bezeichnet der Begriff „Kontrollstelle“ die in Artikel 28 der Richtlinie genannte Stelle;
bezeichnet der Begriff „Datenexporteur“ den für die Verarbeitung Verantwortlichen, der die personenbezogenen Daten übermittelt;
bezeichnet der Begriff „Datenimporteur“ den für die Verarbeitung Verantwortlichen, der sich bereit erklärt, vom Datenexporteur personenbezogene Daten für die weitere Verarbeitung gemäß den Bestimmungen dieser Entscheidung entgegenzunehmen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAG-90634