E 2001/497/EG Artikel 1

Artikel 1 [1]

Die Standardvertragsklauseln im Anhang gelten als ausreichende Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten der Personen sowie hinsichtlich der Ausübung der damit verbundenen Rechte im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG.

Die für die Verarbeitung Verantwortlichen haben die Wahl zwischen Standardvertrag I und II im Anhang. Sie dürfen die Klauseln weder ändern noch Klauseln aus beiden Verträgen miteinander kombinieren.

Fundstelle(n):
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YAAAG-90634

1Anm. d. Red.: Art. 1 i. d. F. der Entscheidung v. 27.12.2004 (ABl Nr. L 385 S. 74) mit Wirkung v. 1.4.2005.