E 2001/497/EG Artikel 2

Artikel 2

Diese Entscheidung betrifft ausschließlich die Angemessenheit des Schutzes, der bei der Übermittlung personenbezogener Daten durch die im Anhang aufgeführten Standardvertragsklauseln gewährleistet wird. Die Anwendung anderer nationaler Vorschriften zur Durchführung der Richtlinie 95/46/EG, die sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Mitgliedstaaten beziehen, bleibt davon unberührt.

Diese Entscheidung ist nicht anwendbar auf die Übermittlung personenbezogener Daten durch für die Verarbeitung Verantwortliche, die in der Gemeinschaft ansässig sind, an Empfänger, die nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässig sind und nur als Auftragsverarbeiter tätig werden.

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YAAAG-90634