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Änderung von Umsatzsteuerbescheiden bei Bauträgerfällen
Das FG Münster hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen die Finanzverwaltung nach § 27 Abs. 19 Satz 1, 2 UStG die Umsatzsteuer gegenüber dem Leistungserbringer festsetzen darf, wenn der Bauträger als Leistungsempfänger sich auf das (BStBl 2014 II S. 128) beruft und mangels Greifen des Reverse-Charge-Verfahrens nach § 13b UStG die von ihm an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer von diesem zurückfordert. Dabei enthält die Entscheidung auch interessante Ausführungen zur Verjährung des Anspruchs des Leistungserbringers gegen den Bauträger als Leistungsempfänger auf Zahlung der Umsatzsteuer.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
1. § 27 Abs. 19 Satz 1, 2 UStG ist dahingehend unionsrechtskonform auszulegen, dass eine Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber dem Leistungserbringer zulässig ist, wenn dem leistenden Unternehmer ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht (, BStBl 2017 II S. 760).
2. Der Ausschluss des Vertrauensschutzes nach § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG ist unionsrechtlich nur zulässig, wenn das Bestehen und die Abtretbarkeit der Forderung bereits im Festsetzungsverfahren und nicht erst im Anschluss an die Änderung des Umsatzsteuerbescheids g...BStBl 2017 II S. 760