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USt direkt digital Nr. 5 vom Seite 9

Bauträger haben Anspruch auf Erstattung zu Unrecht abgeführter Umsatzsteuer und der Zinsen nach § 233a AO darauf

und

Fritz Schmidt

Das FG Stuttgart hat entschieden, dass die Festsetzung zugunsten der Bauträgerin zu ändern ist, wenn sie nicht nach § 13b UStG die Umsatzsteuer schuldet und dass Erstattungszinsen festzusetzen sind, wenn das Finanzamt zugunsten des Steuerpflichtigen eine von Anfang an rechtswidrige Umsatzsteuerfestsetzung ändert und dies zu einem Erstattungsbetrag führt.

I. Sachverhalt

1. Sachverhalt zur Frage des Anspruchs auf Erstattung zu Unrecht abgeführter Umsatzsteuer

Eine überwiegend als Bauträger tätige GmbH, die Klägerin, führte entsprechend der im Veranlagungszeitraum 2010 bestehenden Verwaltungsauffassung für die von ihr bezogenen Bauleistungen die Umsatzsteuer gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG ab. Die Klägerin beantragte am beim Beklagten die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung für 2010, da der klargestellt hatte, dass ein Bauträger keine Bauleistungen erbringe und damit kein Steuerschuldner für die empfangenen Bauleistungen i. S. des § 13b UStG ist.

Entsprechend dem (BStBl 2014 I S. 1073) stellte die Klägerin in elektronischer Form dem beklagten Finanzamt eine Tabelle mit den Angaben zu den leistenden Bauhandwerkern, zum Rechnungsdatum, zum Bauvorhaben, zur Rechnungsnummer und ...