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Bauträger haben Anspruch auf die Erstattung der zu Unrecht nach § 13b UStG abgeführten Umsatzsteuer und der Zinsen nach § 233a AO
Der klagende Bauträger führte 2010 nach der damals bestehenden Verwaltungsauffassung die Umsatzsteuer gem. § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG für von ihm bezogene Bauleistungen ab. Er beantragte am beim beklagten Finanzamt die Änderung seiner Veranlagung 2010, da der (BStBl 2014 II S. 128) klargestellt hatte, dass ein Bauträger nicht Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG ist, weil er keine Bauleistungen erbringt.
Entsprechend dem (BStBl 2014 I S. 1073) stellte die Klägerin dem Finanzamt eine Tabelle mit den erforderlichen Angaben zur Verfügung. Die Steuerfestsetzung 2010 wurde mit Bescheid vom nicht vollumfänglich, sondern nur in Bezug auf die Handwerker, die ihre Rechnungen berichtigt hatten, geändert. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. Zinsen nach § 233a AO setzte das Finanzamt in Höhe von 0 € fest, weil der Antrag der Klägerin ein rückwirkendes Ereignis darstelle und damit der Zinslauf erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten sei, beginne. Soweit die Steuerfestsetzung im Bescheid 2010 vom zu einem Erstattungsanspruch führe, beruhe sie...