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Grundlagen - Stand: 21.07.2017

Liquidation einer Gesellschaft

Handels- und gesellschaftsrechtliche Pflichten in der Liquidation sowie steuerliche Folgen der Liquidation

Prof. Dr. Heinz Kußmaul, Prof. Dr. René Schäfer, Dr. Christian Delarber und und Dr. Tim Palm

A. Handels- und gesellschaftsrechtliche Pflichten in der Liquidation

I. Begriff und Phasen der Liquidation

1 Als Liquidation von Unternehmen wird gemeinhin ihre freiwillige und planmäßige Beendigung bezeichnet. Teile des Schrifttums verstehen darunter zusätzlich deren zwangsweise Beendigung. Zu unterscheiden sind mindestens drei , bisweilen auch vier Phasen, in denen sich eine Beendigung vollzieht:

  • Auflösung,

  • Auseinandersetzung und

  • Löschung.

2 Auflösung bedeutet die Überlagerung des (bisherigen) Gesellschaftszwecks. Die bis dato werbende Gesellschaft ist fortan eine Gesellschaft „in Liquidation“ bzw. „in Abwicklung“, was nach außen hin mittels eines entsprechenden Firmenzusatzes zu kennzeichnen ist. Auswirkungen auf die jeweilige Rechtsform ergeben sich hierdurch jedoch nicht.

3Es bedarf stets eines – im Gesetz normierten oder via Vertrag vereinbarten – Auflösungsgrundes. Als Gründe kommen insbesondere der Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bzw. in der Satzung festgelegten Zeit, ein dahin gehender Beschluss seitens der Gesellschafter- bzw. Hauptversammlung sowie die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Betracht. In der Regel muss die Auflösung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden.

Hinweis

Darüber hinaus besteht im Falle von GmbH sowie AG die Pflicht, sämtliche Gläubiger aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden, und diese Aufforderung bzw. die Auflösung in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen.

4 Im unmittelbaren Anschluss an den formellen Akt der Auflösung findet regelmäßig die sog. Auseinandersetzung statt. Hierbei handelt es sich gewissermaßen um die materielle Liquidation des Vermögens in einem gesellschaftsrechtlich geregelten Verfahren. Das Ziel dieses Verfahrens besteht darin, alle Vermögenswerte in liquide Mittel umzuwandeln, die Gläubiger zu befriedigen und einen ggf. verbleibenden Restbetrag unter den Anteilseignern zu verteilen. Die Durchführung obliegt den sog. Liquidatoren bzw. Abwicklern. Zwischen ihnen sowie den Gesellschaftern, Geschäftsführern und Vorständen vor Auflösung der Gesellschaft besteht im Allgemeinen Personenidentität.

Hinweis

Allerdings haben bei GmbH und AG die Verantwortlichen noch das sog. Sperrjahr zu beachten, vor dessen Ablauf das Vermögen nicht verteilt werden darf.

5 Nach Beendigung der Auseinandersetzung bzw. (materiellen) Liquidation sind die Liquidatoren bzw. Abwickler verpflichtet, das Erlöschen der Firma oder den Schluss der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Anschließend wird die Gesellschaft gelöscht. Bei Kapitalgesellschaften wirkt diese Löschung konstitutiv, bei Personengesellschaften kommt ihr hingegen nur deklaratorische Bedeutung zu.

6-9Einstweilen frei

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