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Grundlagen - Stand: 05.10.2024

Partnerschaftsgesellschaft

Reinald Gehrmann

I. Definition der Partnerschaftsgesellschaft

Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) ist eine speziell für den Zusammenschluss von Angehörigen freier Berufe geschaffene Form der Personengesellschaft , die in ihrer rechtlichen Ausgestaltung der OHG angenähert ist. Sie ist durch das „Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe” vom (PartGG) eingeführt worden. Mit der Schaffung der Partnerschaftsgesellschaft als einer nur Angehörigen freier Berufe zugänglichen rechtsfähigen Personengesellschaft wollte der Gesetzgeber die Lücke zwischen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und den Kapitalgesellschaften schließen und die Möglichkeiten für die internationale und interprofessionelle Erbringung von Dienstleistungen verbessern.

Am ist das Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Kraft getreten. Es erlaubt, neben der herkömmlichen Partnerschaftsgesellschaft mit einer Haftung des Handelnden auch die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung auf das Gesellschaftsvermögen. Die Rechtsänderung sollte eine Stärkung des deutschen Gesellschaftsrechts – insbesondere durch Schaffung einer konkurrenzfähigen Alternative zur englischen Limited Liability Partnership – bewirken.

Mit der Berufsrechtsreform durch das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe (BGBl 2021 I S. 2363) hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem die Möglichkeiten von Rechtsanwälten und Steuerberatern, sich mit Angehörigen anderer Berufsgruppen zusammenzuschließen, deutlich erweitert. Berufsausübungsgesellschaften sind nun mit allen Angehörigen eines freien Berufs zulässig. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Verbindung mit dem Beruf des Steuerberaters oder Rechtsanwalts und dessen Stellung als unabhängigem Organ der (Steuer-)Rechtspflege unvereinbar ist oder das Vertrauen in die berufliche Unabhängigkeit gefährden kann.

Hinweis:

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) vom (BGBl 2021 I S. 3436) ist das Recht der Personengesellschaft an die Bedürfnisse des modernen Wirtschaftslebens angepasst werden. Die Neuregelungen sind überwiegend zum in Kraft getreten.

Zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts siehe auch den NWB ReformRadar.

Seit dem zum in Kraft getretenen Gesetzesänderungen bedarf nach Streichung des § 3 PartGG der Gesellschaftsvertrag der PartG nicht mehr der Schriftform (§ 3 Abs. 1 PartGG a.F.). U.a. muss nun der Name der Partnerschaft nun nicht mehr mindestens den Namen eines Partners, den in der PartG ausgeübten Beruf sowie den Gegenstand der PartG enthalten (§ 2 PartGG n.F.).

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) vom (BGBl 2021 I S. 2050) wurde u.a. auch für Partnerschaftsgesellschaften die Option eingeführt, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden (§ 1a KStG).

II. Freiberufliche Tätigkeit

Die Partnerschaftsgesellschaft ist ausschließlich natürlichen Personen zugänglich, die Angehörige eines freien Berufes sind. Als solche sieht das Gesetz die selbstständige Berufstätigkeit der

  • Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen,

  • Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater , beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigten,

  • Ingenieure, Architekten, Handelschemiker,

  • Lotsen, hauptberuflichen Sachverständigen,

  • Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe sowie

  • der Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher

an. Die umfassende Aufzählung des Gesetzes gilt nicht als abschließend.

Das Gesetz setzt nicht voraus, dass die Gesellschafter denselben freien Beruf ausüben, so dass auch Freiberufler, die verschiedenen freien Berufen angehören, eine Partnerschaftsgesellschaft - unter Beachtung der berufsrechtlichen Vorschriften - gründen können (sog. interprofessionelle Partnerschaften).

III. Gründung der Partnerschaftsgesellschaft

1. Gesellschaftsvertrag

Der Gesellschaftsvertrag der Partnerschaftsgesellschaft bedarf seit dem nicht mehr der Schriftform. Er muss als Pflichtinhalt

  • Namen und Sitz der Partnerschaftsgesellschaft,

  • Namen und Vornamen sowie den in der Partnerschaftsgesellschaft ausgeübten Beruf und den Wohnort jedes Partners sowie

  • den Gegenstand der Partnerschaftsgesellschaft

bezeichnen.

Ein bestimmtes Gründungskapital ist nicht vorgesehen. In der Praxis empfiehlt sich der Abschluss weiterer Vereinbarungen wie z. B. über Gewinn- und Verlustverteilung, Geschäftsführung, Vertretung und Haftung sowie über das Ausscheiden eines Partners und seine Abfindung, ferner über etwaige Ruhestandsbezüge. Enthält der Partnerschaftsvertrag hierzu keine Bestimmungen, gelten insoweit die jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften über die OHG.

Bereits bestehende Partnerschaften können durch einen Beschluss der Partner in eine Partnerschaftsgesellschaft mit Haftungsbeschränkung wechseln.

2. Name der Partnerschaftsgesellschaft

Der Name der Partnerschaftsgesellschaft muss seit dem nicht mehr den Familiennamen mindestens eines Partners, sondern kann frei gewählt werden. Er muss lediglich noch den Zusatz „und Partner” oder „Partnerschaft” enthalten. Namen von Personen, die nicht Partner sind, dürfen nicht in den Namen der Partnerschaftsgesellschaft aufgenommen werden. Zusätze wie Co. oder Cie. sind nicht zulässig. Eine Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung muss ihren Namen um den Zusatz “mit beschränkter Berufshaftung” oder die Abkürzung „mbB” oder eine andere allgemein verständliche Bezeichnung für die Haftungsbeschränkung ergänzen. Auch in den Geschäftsbriefen der Partnerschaft ist auf die Haftungsbeschränkung hinzuweisen.

Den Zusatz „Partnerschaft” oder „und Partner” dürfen nur Partnerschaften nach dem PartGG führen. Gesellschaften anderer Rechtsform, die nach In-Kraft-Treten des PartGG gegründet oder umbenannt werden, ist die Führung des Zusatzes “und Partner” bzw. „Partnerschaft” verwehrt.

3. Eintragung der Partnerschaftsgesellschaft

Die Partnerschaft ist beim Amtsgericht am Sitz der Gesellschaft zur Eintragung in das Partnerschaftsregister in öffentlich beglaubigter Form anzumelden. Die Partnerschaftsgesellschaft entsteht erst mit der Eintragung in das Partnerschaftsregister. Wird die Gesellschaft bereits vor ihrer Eintragung aktiv, sollen auf sie die gesetzlichen Regelungen zur GbR Anwendung finden.

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