DBA-Kommentar
2024
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Artikel 11 Renten und Ruhegehälter
Erläuterungen
I. Vergleich mit dem OECD-MA
1Art. 11 DBA-Israel entspricht grundsätzlich dem Regelungsgehalt des Art. 18 OECD-MA. Geregelt wird das Besteuerungsrecht für „private” Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen wie z. B. Witwen- und Waisenpensionen, die für eine frühere nichtselbständige Tätigkeit gewährt werden. Das Besteuerungsrecht wird abweichend von den Regelungen älterer deutscher DBA ausschließlich dem Wohnsitzstaat zugewiesen. Art. 11 Abs. 2 DBA-Israel enthält vergleichbar zu Art. 19 Abs. 2 OECD-MA den Vorrang des Kassenstaatsprinzips für Ruhegehälter aus dem öffentlichen Dienst. Art. 11 Abs. 3 DBA-Israel erweitet den Anwendungsbereich für Versorgungsbezüge aus staatsnahen Einrichtungen.
II. Einzelfragen der Regelung
1. Verhältnis zu anderen Vorschriften
2Sozialversicherungsrenten fallen, da sie nicht für eine frühere Tätigkeit gezahlt werden, sondern aufgrund eines Pflichtversicherungsverhältnisses begründet wurden unter die Auffangregelung des Art. 17 DBA-Israel.
2. Betroffene Vergütungen
3Es muss sich um Zahlungen für ein bereits beendigtes Arbeitsverhältnis handeln.
4Zum Begriff der Ruhegehälter bzw. ähnliche Vergütung vgl. Rn. 20 ff. zu Art. 18 OECD-MA.
3. Betroffene Personen
5Unter den betroffenen Personenkreis fällt nicht nur der den Anspruch erarbeitete Arbeitnehmer (Ruhegehaltsempfänger) selbst sondern auch ande...