Artikel 11 Zinsen
(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 gilt Folgendes:
Zinsen, die aus Deutschland stammen und für Darlehen, Forderungen oder Kredite, die durch Gewährleistungen oder Versicherungen einer vollständig im Eigentum von Israel stehenden Einrichtung zur Versicherung oder Finanzierung internationaler Handelstransaktionen gedeckt sind, oder an die Regierung von Israel oder die „Bank of Israel“ gezahlt werden, sind von der deutschen Steuer befreit;
Zinsen, die aus Israel stammen und für ein durch Gewährleistungen Deutschlands für Ausfuhren oder Direktinvestitionen im Ausland gedecktes Darlehen oder an die Regierung Deutschlands, die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder die DEG – Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft mbH gezahlt werden, sind von der israelischen Steuer befreit;
Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person für an einer Börse im erstgenannten Staat gehandelte und von einem in diesem erstgenannten Staat ansässigen Unternehmen ausgegebene Unternehmensanleihen gezahlt werden, sind im erstgenannten Staat von der Steuer befreit;
Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an einen im anderen Vertragsstaat ansässigen Pensionsfonds gezahlt werden, sind im erstgenannten Staat von der Steuer befreit.
(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Dieser Ausdruck umfasst nicht zusätzlich zum Verkaufspreis geleistete Zahlungen im Zusammenhang mit dem Zielverkauf von Waren oder gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung und auch nicht Zuschläge für verspätete Zahlung. Der Ausdruck „Zinsen“ umfasst auch nicht die in Artikel 10 behandelten Einkünfte.
(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(6) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt.
(7) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
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EAAAH-29889