DBA-Kommentar
2024
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Artikel 27 Amtshilfe bei der Steuererhebung
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 27 Abs. 1 DBA Belgien legt die grundsätzliche Verpflichtung fest, sich gegenseitig Amtshilfe bei der Durchsetzung von Besteuerungsansprüchen zu leisten.
2Art. 27 Abs. 2 und 3 DBA Belgien legen die Grundzüge der Durchführung des Verfahrens und der formalen Anforderungen fest.
3Art. 27 Abs. 4 DBA Belgien betrifft Sicherungsmaßnahmen in noch offenen Fällen.
4Art. 27 Abs. 5 DBA Belgien erstreckt die Geheimhaltungsverpflichtung nach Art. 26 Abs. 1 Unterabs. 2 DBA Belgien auch auf Auskünfte nach Art. 27 DBA Belgien.
5–6Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
10Die Vorschrift weicht stark von der grundlegenden Struktur des Art. 27 OECD-MA ab. Entsprechendes gilt für die VHG-DBA.
11–15Einstweilen frei
III. Abweichungen von der Vorgängerregelung
16Es liegen keine Abweichungen vor.
17–21Einstweilen frei
IV. Auswirkungen durch das Multilaterale Instrument
22Deutschland hat das DBA Belgien nicht als Covered Tax Agreement (CTA) ausgewählt, damit findet das MLI auf das Abkommen keine Anwendung.
23–27Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
I. Amtshilfe bei Bekanntgabe und Beitreibung (Art. 27 Abs. 1–3 DBA Belgien)
28Art. 27 Abs. 1 DBA Belgien verpflichtet beide Vertragsstaaten sowohl zur gegenseitigen Hilfe bei der Bekanntgabe als auch bei...