VI. Besondere Bestimmungen
Artikel 27 Amtshilfe bei der Steuererhebung
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich zu gegenseitiger Hilfe und Unterstützung bei der Bekanntgabe und Beitreibung der Steuern im Sinne des Artikels 2, d. h. des eigentlichen Steuerbetrages, der Erhöhungen, Zuschläge, Zinsen, Kosten und Geldbußen ohne Strafcharakter.
(2) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates wird die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates nach den für die Bekanntgabe und Beitreibung dieser Steuern des ersuchten Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Bekanntgabe und Beitreibung der in Absatz 1 genannten steuerlichen Ansprüche durchführen, die in dem ersuchenden Staat geschuldet werden. Diese Ansprüche genießen in dem ersuchten Staat keinen Vorrang, und der ersuchte Staat ist nicht verpflichtet, Vollstreckungsmaßnahmen durchzuführen, die nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des ersuchenden Staates nicht zulässig sind.
(3) Den Ersuchen im Sinne des Absatzes 2 ist eine beglaubigte Ausfertigung der Vollstreckungstitel und gegebenenfalls eine beglaubigte Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidungen beizufügen.
(4) Steht gegen steuerliche Ansprüche noch der Rechtsweg offen, so kann die zuständige Behörde eines Vertragsstaates zur Wahrung der Rechte dieses Staates die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates ersuchen, die nach dessen Recht vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen zu treffen; die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für diese Maßnahmen.
(5) Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 2 gilt ebenfalls für die Auskünfte, die den zuständigen Behörden des ersuchten Staates nach diesem Artikel erteilt werden.
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NAAAB-05574