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Berichtigung der Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG
Keine Rückwirkung, aber auch keine Bindung an Rückzahlung
[i]infoCenter „Unrichtiger Steuerausweis“ NWB HAAAB-14460 Die Umsatzsteuer knüpft grundsätzlich an die Ausführung von Umsätzen durch ein Unternehmen an. Daneben definiert das Gesetz in § 14c UStG Ersatztatbestände bei einem zu hohen bzw. unberechtigtem Steuerausweis. In beiden Fällen besteht die Möglichkeit einer Korrektur. Im Kontext der hierzu ergangenen – und unglücklich formulierten – Verwaltungsauffassung [i]infoCenter „Unberechtigter Steuerausweis“ NWB UAAAC-40714 ( BStBl 2015 I S. 782) bzw. der jüngsten EuGH-Rechtsprechung zur Rückwirkung der Rechnungsberichtigung (Urteil vom - Rs. C-518/14, Senatex NWB XAAAF-82024) stellt sich die Frage nach den tatsächlichen Voraussetzungen für eine Korrektur der § 14c-Steuer, wobei sorgfältig zwischen dem zu hohen und dem unberechtigten Ausweis zu unterscheiden ist.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Notwendige Unterscheidung zwischen § 14c Abs. 1 und § 14c Abs. 2 UStG
Grundsätzlich entsteht die Umsatzsteuer mit der Ausführung einer Leistung bzw. dem Erhalt von (An-)Zahlungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG). Sie entsteht darüber hinaus aber auch, wenn sie in einer Rechnung zu hoch (unrichtig) oder unberechtigt ausgewiesen wurde. Folgende zwei Fälle sind also zu unterscheiden:
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[i]Unterscheidung zwischen
unrichtigem und unberechtigtem Steuerausweis | zu hoher
Steuerausweis (durch Unter... |