Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Berichtigung eines Steuerbetrags nach § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG
Rückzahlung der vereinnahmten Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger
[i]BFH, Urteil v. 16.5.2018 - XI R 28/16 NWB SAAAG-90273 Mit Urteil v. - XI R 28/16 NWB SAAAG-90273 hat der XI. Senat des BFH entschieden, dass die wirksame Berichtigung eines Steuerbetrags nach § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG grundsätzlich eine Rückzahlung der vereinnahmten Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger erfordert. Der nachfolgende Beitrag setzt sich kritisch mit dem Rückzahlungserfordernis für eine Berichtigung nach § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG auseinander. Nach einer Erläuterung der Vorschrift des § 14c Abs. 1 UStG erfolgt eine Analyse des . Schließlich zeigt der Beitrag ungelöste Fragen zum Rückzahlungserfordernis auf.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Unrichtiger Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG
[i]Ebber, Unrichtiger Steuerausweis, infoCenter NWB HAAAB-14460 Sofern ein Unternehmer eine Rechnung mit unrichtigem Steuerausweis ausstellt, schuldet er die ausgewiesene Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG. Ein unrichtiger Steuerausweis liegt beispielsweise dann vor, wenn ein Unternehmer für steuerpflichtige Leistungen eine höhere als die dafür geschuldete Umsatzsteuer oder für steuerfreie Leistungen Umsatzsteuer ausweist (vgl. weitere Beispiele in Abschnitt 14c.1 Abs. 1 Satz 5 UStAE).
[i]Normzweck: MissbrauchsverhinderungDer Normzweck des § 14c UStG besteht darin, einen Missbrauch durch Ausstellung von Rechnungen mit offenem Steuerausweis zu verhi...BStBl 2003 II S. 498BStBl 2004 II S. 313BStBl 2004 II S. 143BStBl 2011 II S. 734BStBl 2014 II S. 135