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BFH bestätigt ermäßigten Umsatzsteuersatz für das Legen von Hauswasseranschlüssen
„Wasser marsch!“
2008 überraschte [i]BFH, Urteil v. 7.2.2018 - XI R 17/17 NWB OAAAG-80015 der EuGH mit der Entscheidung, dass das Verlegen von Hauswasseranschlüssen durch einen Zweckverband „als Lieferung von Wasser“ dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Die Finanzverwaltung unternahm eine Schadensbegrenzung, indem die Anwendung des Urteils in wörtlicher Auslegung auf die Anschlussleistungen der Wasserversorgungsunternehmen beschränkt wurde, sieht sich nach dem jüngsten BFH-Urteil aber mit der Tatsache konfrontiert, dass eine solche Personenidentität auf Lieferantenseite nicht Voraussetzung für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist. Letzterer gilt vielmehr auch dann, wenn der Anschluss durch einen Unternehmer erfolgt, der nicht in die spätere Wasserlieferung involviert ist. Abgesehen von der Tatsache, dass schon das EuGH-Urteil schwer zu verstehen war, ergeben sich nunmehr für eine Vielzahl von Bauunternehmen bzw. auch für deren Leistungsempfänger elementare Fragen, die es umgehend zu beantworten gilt.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Bisherige Rechtsentwicklung und Rechtslage
[i]Ermäßigter Steuersatz für Lieferung von WasserGemäß Nr. 34 der Anlage 2 zu § 12 UStG unterliegt die Lieferung von „Wass...BStBl 2000 I S. 1185BStBl 2004 I S. 638