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NWB Nr. 18 vom Seite 1336

Häusliches Arbeitszimmer – „Anderer Arbeitsplatz“ bei einem Selbständigen

Lukas Hilbert

Grundsätzlich verweist die Gewinnermittlungsregelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG „Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung“ zunächst in die steuerliche Nichtabzugsfähigkeit. Über die nachfolgenden Sätze 2 und 3 gilt dies jedoch „nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.“ Dann gewährt das Gesetz entweder einen auf 1.250 € begrenzten Betriebsausgabenabzug für tatsächlich angefallene Aufwendungen oder ermöglicht sogar den unbeschränkten Kostenansatz – letzteres allerdings nur in den sog. Mittelpunktsfällen, wenn also das private Arbeitszimmer entsprechend zentraler Ort „der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung“ ist (vgl. zu dieser Regel-Ausnahme-Struktur Hallerbach in Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG Kommentar, 2. Aufl. 2017, § 4 Rn. 728 f., dort mit Schaubild bzw. Prüfschema zur Normanwendung).

Dass keine ausreichende „Schwerpunkts-Konstellation“ gegeben war, lag zwischen den Parteien im BFH-Fall III R 9/16 vom NWB TAAAG-42960 nicht weiter im Streit. Unterschiedliche Positionen ergaben sich aber zur Frage, ob dem Steuerpflichtigen – ein...