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NWB Nr. 23 vom Seite 1677

Private Mitbenutzung eines Arbeitszimmers bei einer äußerst geringfügigen betrieblichen Nutzung

Detlef Pieske-Kontny

[i]FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 25.1.2018 - 6 K 2234/17 NWB QAAAG-73469 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung (z. B. für Tapeten, Teppiche, Fenstervorhänge und Gardinen) dürfen gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG den Gewinn nicht mindern, es sei denn, dass für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, sind die Aufwendungen (unter Beachtung der besonderen Aufzeichnungspflichten des § 4 Abs. 7 EStG i. V. mit BStBl 2011 I S. 195, Rz. 25) unbegrenzt abziehbar, andernfalls ist die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt. Bei äußerst geringfügiger betrieblicher Nutzung ist allerdings jegliche noch so geringe private Nutzung bereits schädlich, wie das aktuelle NWB QAAAG-73469 zeigt.

Arbeitshilfen:

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