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Steuern mobil Nr. 6 vom

Track 10 | Betriebsausgaben: Häusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen

Bei einem Selbständigen stellt nicht jeder Schreibtischarbeitsplatz in seinen Betriebsräumen zwangsläufig einen anderen Arbeitsplatz dar. Nach einem BFH-Urteil greift das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht, wenn sich bei einem Logopäden aus den tatsächlichen Gegebenheiten (z.B. Nutzung durch Angestellte, keine Vertraulichkeit der für die Bürotätigkeit erforderlichen Unterlagen) ergibt, dass eine Nutzung der Praxisräume als außerhäusliches Arbeitszimmer unzumutbar ist.

Auch der Bundesfinanzhof hat sich aktuell mit der Frage befasst: Wann steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, so dass ein häusliches Arbeitszimmer bis zu dem Höchstbetrag von 1.250 € steuermindernd anzuerkennen ist? Die höchsten deutschen Steuerrichter haben entschieden: Bei einem Selbständigen stellt nicht jeder Schreibtischarbeitsplatz in seinen Betriebsräumen zwangsläufig einen zumutbaren anderen Arbeitsplatz dar. Der III. Senat des BFH hat damit im Ergebnis ein Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt bestätigt, über das wir Sie in unserer November-Ausgabe 2016 informiert hatten. Von dem Richterspruch profitieren Gewerbetreibende und Freiberufler ohne einen separaten Büroarbeitsplatz in i...