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Rückwirkung der Rechnungsberichtigung
Mit hat der EuGH in der Rs. Senatex (Az. ) entschieden, dass der Korrektur einer Rechnung Rückwirkung zukommt. Bei dem handelt es sich nicht um die Nachfolgeentscheidung zu dem EuGH-Urteil. Das Vorabentscheidungsersuchen in der Sache Senatex war auf Betreiben des Niedersächsischen Finanzgerichts erfolgt. Gleichwohl äußert sich nunmehr der BFH auf der Grundlage der aktuellen EuGH-Rechtsprechung. Der BFH ändert seine Rechtsprechung in der Weise, dass die Korrektur einer Rechnung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungsausstellung zurückwirkt. Gleichzeitig wird geklärt, in welchem zeitlichen Rahmen die Rechnungskorrektur erfolgen muss.
A. Leitsätze
1. Berichtigt der Unternehmer eine Rechnung nach § 31 Abs. 5 UStDV, wirkt dies auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung erstmals ausgestellt wurde (Änderung der Rechtsprechung).
2. Eine berichtigungsfähige Rechnung liegt jedenfalls dann vor, wenn sie Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält.
3. Die Rechnung kann bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG berichtigt werde...