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Wertermittlungen bei Beteiligungen an einer Immobiliengesellschaft
Einführung in den IDW S 12
Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG) sind gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 2 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) verpflichtet, für Zwecke der kapitalanlagegerechten Rechnungslegung den Wert der für Rechnung von unselbstständigen Immobilien-Sondervermögen gehaltenen Beteiligungen an Immobiliengesellschaften von einem Abschlussprüfer i. S. des § 319 Abs. 1 Satz 1 und 2 HGB als externer Bewerter i. S. des § 216 KAGB (Wirtschaftsprüfer) ermitteln zu lassen. Ebenfalls durch einen Wirtschaftsprüfer ist gemäß § 236 Abs. 1 KAGB der Wert einer Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft zu ermitteln, bevor eine KVG eine solche Beteiligung erwirbt. Im ersten Fall handelt es sich um die laufende Bewertung der betreffenden Beteiligungen, der zweite Fall betrifft die sog. Erwerbsbewertung. Beide Vorschriften erfüllen besondere Aufgaben im Rahmen des Schutzes der Sondervermögen. IDW S 12 legt dem Wirtschaftsprüfer für seine Aufgaben als Bewerter Grundsätze für eine einheitliche Durchführung dieser Aufträge dar.
Broemel/Endert, Bewertung von Immobilien des Anlagevermögens in der Handels- und Steuerbilanz, BBK 15/2015 S. 683 NWB MAAAE-96872