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WP Praxis Nr. 10 vom Seite 301

Reformwolken über IDW S 10

Auf diese Änderungen müssen sich Wertermittler von Immobilien einstellen

WP/StB Dipl.-Kfm. Horst Haasmann und Dipl.-Ing. (Verm.-Ass.) Sebastian Drießen

Überraschend schnell scheint in Kürze die seit Jahren geplante Reform der aktuellen ImmoWertV abgeschlossen werden zu können. Die Bedeutung der Reform für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ist zweifelsohne immens, da Gutachten nach neuem Format u. a. für die zukünftige Ermittlung des „niedrigeren gemeinen Wertes“ zu Erbschaftsteuerzwecken, aber beispielsweise auch für Fragen des außerplanmäßigen Abschreibungsbedarfs Verwendung finden werden. Der vorliegende Beitrag skizziert die wichtigsten Reformpunkte auf Grundlage des aktuellen Referentenentwurfs zur ImmoWertV 2021 vom für (immobiliennahe) Berufsträger. Wie auch immer die Reform der ImmoWertV am Ende konkret ausfallen wird, der aktuelle IDW S 10 wird zwangsläufig einer Anschlussüberarbeitung unterzogen werden müssen. Abzuwarten bleibt, ob ein IDW S 10 in neuer Fassung an dem bisher in Deutschland wenig verbreiteten DCF-Verfahren festhalten wird und ob stärker als bisher ein Fokus auf Hilfestellungen für den Umgang mit praktischen Problemfeldern der Wertermittlung gelegt wird.

Graumann, Wirtschaftliches Prüfungswesen, 6. Aufl. 2020 NWB RAAAH-45930

Kernaussagen
  • Noch vor dem Erscheinen der vom IDW avisierten FAQs zu IDW S 10 deutet sich aufgrund der Novellierung der einschlägigen ImmoWertV ein ganzheitlicher Überarbeitungsbedarf für diesen Standard an.

  • Größte Herausforderung und Fehlerquelle bei jeder Immobilienwertermittlung ist die Einhaltung des Grundsatzes der „Modellkonformität“. Ändern sich überdies die gesetzlichen Vorgaben zur Wertermittlung, lässt dies einen signifikanten Anstieg des Fehlerrisikos erwarten. Dies sollte jedem Berufsträger ins Bewusstsein dringen.

  • Wesentlichste Einzelveränderungen des Referentenentwurfs zur ImmoWertV 2021 sind die Einführung einer Privilegierung von Daten der Gutachterausschüsse sowie die verbindliche Vorgabe neuer Gesamtnutzungsdauern.

  • Stichtagsbezogene Wertsprünge zum sind ebenso wenig zu erwarten wie ein Bedeutungszuwachs des international üblicheren DCF-Verfahrens.

I. Einführung

Anders als noch vor drei Jahren geplant, werden die in den letzten Jahren erarbeiteten und veröffentlichten Einzelrichtlinien (Bodenrichtwertrichtlinie, Sachwertrichtlinie, Vergleichswertrichtlinie, Ertragswertrichtlinie sowie die übrig gebliebenen Regelungen der Wertermittlungsrichtlinien 2006) nicht in einer gemeinsamen Richtlinie – der ImmoWertR – zusammengefasst, sondern gehen im Zuge der ImmoWertV-Novellierung in diese über (zumindest in Teilen). Hintergrund ist der Wunsch nach bundesweit einheitlicheren Grundsätzen für die Ableitung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten sowie für die Ermittlung der Marktwerte. Ziel ist es, eine bessere bundesweite Grundstücksmarkttransparenz zu erreichen bzw. dieser näher zu kommen. Eine große Herausforderung dabei ist, dass das Gutachterausschusswesen in Deutschland Ländersache ist und die Bundesländer unterschiedliche Interessen haben. Durch die Grundsteuerreform ist allerdings noch einmal der Druck gestiegen, insbesondere bundesweit nach einheitlichen Grundsätzen Daten abzuleiten und zu veröffentlichen.

In Zukunft (geplant ist ab dem ) soll es dann statt der aktuell sechs nur noch zwei Regelungswerke geben: