Something is rotten in the state of …
... United Kingdom
Das britische Volk hat entschieden: Großbritannien verlässt die EU. Der „Brexit“ wurde zum Fiasko für David Cameron, der dann auch seinen Hut nahm und sich aus dem Dienste seiner Majestät verabschiedete. Man konnte ja schon jahrelang die EU-Skepsis auf der Insel verfolgen, aber an eine Mehrheit für einen Austritt haben dann doch die meisten vor dem Referendum nicht geglaubt. Es kam anders und nun ist nach den Konsequenzen zu fragen: Was bedeutet dies nun konkret für Großbritannien, aber natürlich auch für Personen und Unternehmen in der EU?
Vieles ist noch zu vage, da die offiziellen Austrittsverhandlungen noch nicht einmal begonnen haben, dennoch werden aus dem Austritt zahlreiche Änderungen resultieren. Für Sie als StuB-Abonnent haben wir in Ihrer Datenbank zwei Beiträge zum „Brexit“ aufgenommen: So geben Dorn und Schwarz in ihrem Beitrag einen Überblick über die denkbaren rechtlichen und steuerrechtlichen Auswirkungen des „Brexits“. Rosner behandelt fünf Fragen und Antworten zu den Auswirkungen auf die englische Limited in Deutschland. Mehr zu diesen Beiträgen und zum Abruf erfahren Sie im dieser Ausgabe.
Rückwirkende Bildung einer Rücklage nach § 6c EStG
Der IV. Senat des BFH hat mit dem Urteil vom erstmals zur rückwirkenden Bildung einer Rücklage nach § 6c EStG bei Erhöhung der Gegenleistung aus einer Grundstücksveräußerung sowie zu weiteren praxisrelevanten Anwendungsfragen, z. B. der verfahrensrechtlichen Umsetzung einer solchen Rücklagenbildung und den Auswirkungen des Eintritts einer aufschiebenden Bedingung, Stellung genommen. geht ab S. 567 auf die mit der rückwirkenden Bildung einer Rücklage nach § 6c EStG verbundenen Rechtsanwendungsprobleme ein, stellt das hierzu ergangene Urteil des BFH vor und weist auf die sich hieraus ergebenden Konsequenzen hin.
Formelle Rechnungsanforderungen: Was heißt „vollständige Anschrift“?
Die allgemeinen umsatzsteuerlichen Rechnungsanforderungen ergeben sich aus § 14 UStG. Danach muss eine Rechnung u. a. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten (§ 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG). Offen ist gegenwärtig die Frage, wie der Begriff „vollständige Anschrift“ auszulegen ist. Der BFH hat mit zwei Beschlüssen diese Frage dem EuGH vorgelegt. geht in der Rubrik „Aktuell beraten“ ab S. 593 darauf ein und gibt erste Praxisempfehlungen.
Beste Grüße
Patrick Zugehör
Fundstelle(n):
StuB 15/2016 Seite 1
NWB JAAAF-79270