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Rückwirkende Bildung einer Rücklage nach § 6c EStG
Nachträgliche Erhöhung der Gegenleistung sowie Bestimmung des veräußerten Wirtschaftsguts
Der IV. Senat des BFH hat mit dem Urteil vom erstmals zur rückwirkenden Bildung einer Rücklage nach § 6c EStG bei Erhöhung der Gegenleistung aus einer Grundstücksveräußerung sowie zu weiteren praxisrelevanten Anwendungsfragen, z. B. der verfahrensrechtlichen Umsetzung einer solchen Rücklagenbildung und den Auswirkungen des Eintritts einer aufschiebenden Bedingung, Stellung genommen. Der nachfolgende Beitrag geht auf die mit der rückwirkenden Bildung einer Rücklage nach § 6c EStG verbundenen Rechtsanwendungsprobleme ein, stellt das hierzu ergangene Urteil des BFH vor und weist auf die sich hieraus ergebenden Konsequenzen hin.
Wann ist eine rückwirkende Bildung der Rücklage nach § 6c EStG möglich?
Ist die Möglichkeit, auf einer Landwirtschaftsfläche eine Windenergieanlage zu betreiben, als selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut anzusehen?
Wann ist eine Anfechtungsklage gegen einen sog. Nullbescheid ausnahmsweise zulässig?
I. Einleitung
[i]Kolbe, Reinvestitionsrücklage § 6b (EStG), infoCenter NWB RAAAB-14448 Micker, Rücklagenbildung nach § 6b oder § 6c EStG, KSR 8/2013 S. 2 NWB YAAAE-41628 Kanzler, in: Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG Kommentar, Herne 2016, § 6c NWB JAAAF-48509 Stpfl., die Grund und Boden veräußern, können nach § 6b Abs. 1 EStG und bei Vorliegen der in § 6b Abs. 4 EStG genannten Voraussetzungen im Wirtschaftsjahr der Veräußerung einen Betrag bis zur Höhe des b...