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Formelle Rechnungsanforderungen: Was heißt „vollständige Anschrift“?
I. Vorbemerkungen
Die allgemeinen umsatzsteuerlichen Rechnungsanforderungen ergeben sich aus § 14 UStG. Danach muss eine Rechnung u. a. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten (§ 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG). Offen ist gegenwärtig die Frage, wie der Begriff „vollständige Anschrift“ auszulegen ist.
In zwei aktuell vom BFH zu entscheidenden Verfahren betrieben die Kläger jeweils einen Kfz-Handel. Sie kauften die Fahrzeuge bei anderen Kfz-Händlern ein. Strittig ist, ob die Lieferantenadresse auf den Rechnungen ausreicht. In einem Fall war unklar, welche Tätigkeiten der Lieferant an der Lieferantenadresse ausführte. In dem anderen Fall war der Lieferant an der angegebenen Adresse nur postalisch erreichbar. Der eigentliche Geschäftsbetrieb befand sich an einer anderen Anschrift.
II.
Nach dem Beschluss des V. Senats des NWB HAAAF-77198 (DStR 2016 S. 1527 = Kurzinfo StuB 2016 S. 601, in dieser Ausgabe) ist der Begriff der „vollständigen Anschrift des Stpfl.“ nur die zutreffende Anschrift. In dem Urteilsfall war im Hinblick auf den Vorsteuerabzug unklar, welche Tätigkeit der Lieferant an ...