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NWB-BB Nr. 8 vom Seite 230

Fokus: Einbeziehung von AGB in Beratungsverträge

Rechtsanwalt, FAStR, Dipl.-Finw. (FH) Dr. Peter Steinberg

AGB müssen in einen Beratervertrag wirksam einbezogen werden, damit sie Bestandteil des Vertrags werden. Fehlt nämlich die Einbeziehung der AGB, kann sich der Verwender ganz oder zum Teil nicht auf die AGB berufen. Der Vertrag bleibt allerdings im Übrigen grundsätzlich wirksam (§ 306 BGB).

Beratervertrag mit Unternehmern

Für die Prüfung der ordnungsgemäßen Einbeziehung ist zunächst zu klären, mit wem der Beratervertrag geschlossen wird. Die Einbeziehung der AGB in einen Vertrag zwischen Berater und Verbraucher erfolgt nach strengeren Regeln als die Einbeziehung in einen Vertrag zwischen Berater und Unternehmer. In der betriebswirtschaftlichen Beratung wird der Vertragspartner regelmäßig ein Unternehmer sein.

1. Unternehmer vs. Verbraucher

Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 Abs. 1 BGB). Die Legaldefinition geht über den Begriff des Kaufmanns hinaus. Von der Unternehmereigenschaft umfasst sind auch Existenzgründer, selbst dann, wenn sie erst durch das betreffende Geschäft zum ...