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Schranken des Einzelbewertungsgrundsatzes
I. Der Sinngehalt
Im Inventar hat der Kaufmann nach § 240 Abs. 1 HGB Vermögensgegenstände und Schulden einzeln zu bewerten. Für die Bilanzierung verlangt § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB ebenfalls eine Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden. Der Sinngehalt dieser Regelungen liegt in der Verhinderung einer Bewertungskompensation: Z. B. darf eine erforderliche Rückstellung nicht deshalb unangesetzt bleiben, weil in einer Beteiligung noch stille Reserven liegen, die zweifellos höher sind als das maximale Risiko in der (unterbliebenen) Rückstellung. Ein Wertausgleich zwischen den einzelnen Bilanzposten ist unstatthaft. Sodann wird durch die Individualbewertung einer Tendenz entgegengewirkt, der zufolge die Bilanz den Wert des Unternehmens insgesamt (das Vermögen) abbilden soll. Nur im seltenen Ausnahmefall entspricht das in der Bilanz ausgewiesene Eigenkapital dem gesamten Unternehmenswert.
II. Die „Einheitlichkeit“ des Bilanzpostens
Zur getrennten Wertermittlung muss man wissen, welchen Inhalt der jeweilige Vermögensgegenstand oder die betreffende Schuld aufweist. Anders ausgedrückt: Gibt es in casu ein valides Abgrenzungsmerkmal „...