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NWB Nr. 25 vom Seite 1840

Die Zinsschranke im Fokus der Betriebsprüfung

Ungereimtheiten in Verwaltungsauffassung und Gesetzgebung

Fritz Schmidt

Durch die jetzt verstärkte Einbeziehung der Veranlagungszeiträume ab 2008 in die Betriebsprüfungen gewinnt die Zinsschranke, die im Rahmen des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (BGBl 2007 I S. 1912) Eingang in das Steuerrecht gefunden hat, zunehmend an Bedeutung. Die Verwaltungsauffassung, niedergelegt im (BStBl 2008 I S. 718), ist in vielen Bereichen unpräzise, so dass der Praktiker eine Lösung finden muss, um seinen Mandanten im Fall einer Betriebsprüfung vor ggf. erheblichen Zahlungen zu bewahren. Mit dem Schreiben hatte die Verwaltung versucht, ungewollte Wirkungen der Zinsschranke abzumildern oder zu beseitigen. Das aber hat letztlich nur dazu geführt, dass sich neue Probleme und Auslegungsfragen ergeben haben. Eine Berufung auf die Verfassungswidrigkeit hilft zunächst nicht weiter, da nach dem (BStBl 2014 I S. 1516) eine Aussetzung der Vollziehung bei Berufung auf die Verfassungswidrigkeit von § 4h EStG nicht gewährt werden soll. Für dieses Jahr steht die Entscheidung des BFH in den Hauptsacheverfahren I R 2/13 und I R 57/13 an. Gegenstand dieser Klagen ist die Verfassungswidrigkeit der Norm, weil sie gegen das objektive Nettoprinzip vers...