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BFH hält Zinsschranke für verfassungswidrig
Anmerkungen zum
Die Zinsschranke steht seit ihrer Einführung in der Kritik. Nun hat der BFH in einem Vorlagebeschluss an das BVerfG eindeutig Position bezogen: Er hält die Vorschrift zur Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs für Zinsaufwendungen für verfassungswidrig. Der nachfolgende Beitrag geht zunächst kurz auf den Vorlagebeschluss des BFH ein, diskutiert dann die Begründung für die Vorlage an das BVerfG und bespricht anschließend Praxisfolgen.
Der BFH hält die Vorschrift zur Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs für Zinsaufwendungen für verfassungswidrig.
Die Entscheidung des BFH ist ein Paukenschlag in einer lang anhaltenden Diskussion.
Die betroffenen Stpfl. sollten sich verfahrensrechtliche Änderungsmöglichkeiten für die entsprechenden Bescheide bewahren und auf die Zustimmung des BVerfG zu den Argumenten des BFH hoffen.
I.
[i]Marquart, Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 4h EStG 2002 n. F. – Aussetzungsinteresse, NWB 22/2014 S. 1624 NWB SAAAE-65023 Bahlburg/Endert, Fortwährende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke, StuB 15/2014 S. 566 NWB KAAAE-70496 Den Stein ins Rollen gebracht hatte eine deutsche GmbH aus der Immobilienbranche. Diese unterlag in den Streitjahren 2008 und 2009 den Vorschriften der Zinsschranke. Bei ihr begrenzte § 4h EStG den Abzug von Fremdkapitalzinsen als Betriebsausgaben. Einsp...