Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 50 vom Seite 3701

Arrangement Fee stellt keinen Zinsaufwand bei den steuerlichen Hinzurechnungen dar

schafft Klarheit

Alexander Schallock und Jonas Liermann

[i]Vetten/Maksuti, NWB 30/2019 S. 2199Die steuerliche Behandlung von Gebühren im Zusammenhang mit Fremdfinanzierungen ist insbesondere bei steuerlichen Betriebsprüfungen regelmäßig Gegenstand von Diskussionen. Da die Gebühren teilweise einen nicht unerheblichen Teil der Gesamtbelastung der Fremdfinanzierung bilden, kann deren Hinzurechnung sowohl für Zwecke der Zinsschranke als auch der Gewerbesteuer zu merklichen steuerlichen Mehrbelastungen für die betroffenen Unternehmen führen. Einen Streitpunkt bilden unter anderem die Arrangement Fee und die Security Agency Fee (s. hierzu schon Vetten/Maksuti, NWB 30/2019 S. 2199). Aus Sicht der Finanzverwaltung ist bereits ein mittelbarer Zusammenhang mit Zinsen schädlich. Das (NWB UAAAH-21800) schafft hier erstmals mehr Klarheit und ordnet die Arrangement Fee nicht als Zinsaufwand ein.

I. Begriff der Zinsen bei den steuerlichen Hinzurechnungen

[i]Gebühren werden von Finanzverwaltung wie Zinsen behandeltDie Finanzverwaltung unterwirft sämtliche Gebühren im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Darlehens dem gleichen Schicksal wie Zinsen bzw. Entgelte für Schulden. Es erfolgt weder eine Unterscheidung nach der Art der Gebühren, noch eine Aufteilung. Eine hohe Relevanz kommt hierbei der Z...