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Verschärfung der Dritthaftung für Wirtschaftsprüfer
Das „Gegenteil“ zum „Dubai-Fonds“-Urteil des LG Bielefeld
Der BGH bejaht bei einer freiwilligen Prospektangabe die Haftung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen eines fehlerhaften Testats in einem Wertpapierprospekt nach den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Später hatte eine Entscheidung des LG Bielefeld noch eine gewisse Entwarnung für Wirtschaftsprüfer bei der Mittelverwendungskontrolle gebracht, indem Anlegeransprüche aus einem Vertrag zwischen dem Wirtschaftsprüfer und der Fondsgesellschaft verneint wurden: Wenn der Wirtschaftsprüfer seinen Vertragspflichten nachkommt und der Anleger sich selbst ein Bild machen kann, haftet ein Wirtschaftsprüfer weder gegenüber der Fondsgesellschaft noch gegenüber den Anlegern. Demgegenüber hält der BGH den Umstand, dass das Vertrauen in ein veröffentlichtes Testat im Hinblick auf die Prüfung der Gewinnprognosen für eine Anlegerentscheidung von erheblicher Bedeutung ist, für haftungsbegründend und zwar ohne Haftungsbegrenzung.
Wenn der Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers zum Ergebnis kommt, dass die Gewinnprognosen und -schätzungen zutreffend erm...